Schuldzinsen können nach Betriebsaufgabe zu Werbungskosten führen

Schuldzinsen für betrieblich aufgenommene Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe regelmäßig keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden.

Ein Unternehmer kann nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Es besteht der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn die Verwertung zur Schuldentilgung durch betriebliche Gründe verhindert wird.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit fremdfinanzierte betriebliche Büroräume und ein Fahrzeug in sein Privatvermögen überführt. In diesem Fall sind die Schuldzinsen des noch bestehenden betrieblichen Darlehens nicht als nachträgliche Betriebsausgabe aus der gewerblichen Tätigkeit abziehbar. Denn der Steuerpflichtige hat lediglich aus privaten Gründen das Haus und das Fahrzeug nicht zur Schuldentilgung veräußert.

Da der ehemalige Handelsvertreter die Büroräume und das Fahrzeug aber im Rahmen seiner neuen nicht selbstständigen Tätigkeit weiternutzte, können die weiter anfallenden Schuldzinsen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Allerdings nur in dem für diese Einkunftsart vorgegebenen Umfang. Denn werden Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten - gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind - diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Im konkreten Fall sind damit folgende Konstellationen möglich:

  • Beim Arbeitszimmer können sich die aufzuteilenden Schuldzinsen nur unter den ab 2007 geltenden eingeschränkten Bedingungen auswirken. Der Mittelpunkt der neuen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss danach im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
  • Die Schuldzinsen für das Darlehen, welche für den ehemaligen Betriebspkw aufgenommen wurden, können sich ebenfalls auswirken. Dabei ist jedoch nicht der gesamte Finanzierungsaufwand zu berücksichtigen, sondern nur der Teilbetrag der tatsächlichen Kosten, der dem Anteil der beruflichen Fahrten an der gesamten Jahresfahrleistung entspricht. Werden die Kosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt, kommt ein gesonderter Abzug der mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nicht in Betracht.

BFHurteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04, DStR 2007, 1245