Schuldzinsen als Werbungskosten

Schuldzinsen bei ausschließlich selbst genutzten Gebäuden können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude hingegen können Immobilienbesitzer bei richtiger Vorgehensweise sämtliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das gelingt grundsätzlich, wenn der Kredit direkt dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet wird.

Auch bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen akzeptiert die Finanzverwaltung diese Sichtweise jetzt in allen noch offenen Fällen. Fallen Schuldzinsen für ein Darlehen an, das zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten an einem gemischt genutzten Gebäude verwendet wird, können bei Zuordnung der gesamten Eigenmittel auf die eigene Wohnung sämtliche Zinsen als Werbungskosten angesetzt werden.

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2005, Az. S 2211 A, DStR 2005, 478