Schreibtischkombinationen und Regalwände sofort abschreiben

Die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, dürfen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten (ohne die abzugsfähige Vorsteuer) bis zu 410 € betragen haben (§ 6 Abs.2 Satz 1 EStG). Nach den Einkommensteuerrichtlinien 2001 und der neueren BFHrechtsprechung zählen auch folgende Gegenstände zu den sofort absetzbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern:

Computerprogramme gehören grundsätzlich zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, die über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Bei Anschaffungskosten bis zu 410 € ist jedoch nach Abschnitt 31a Abs.1 der Einkommensteuerrichtlinien eine Sofortabschreibung zulässig.

• Selbständig standfeste Schreibtische, die dazugehörigen Rollcontainer sowie Regalanlagen aus mehreren Einzelregalen sind jeweils für sich nutzbar. Auch eine Verschraubung solcher Wirtschaftsgüter ändert nichts an der selbständigen Nutzbarkeit. Die Schraubverbindung erhöht lediglich die Standfestigkeit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.August 2001 entschieden. Es empfiehlt sich, darauf zu achten, dass die einzelnen Büromöbel in solchen Fällen in der Rechnung jeweils gesondert aufgeführt und nicht als "Schreibtischkombination" oder "Regalwand" bezeichnet werden. Dann können die selbständig standfesten Möbelteile im Jahr der Anschaffung sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, soweit die Anschaffungskosten bis zu 410 € betragen (BFHurteil v. 9.8.01 Az.: III R 43/98).