Schließung der gesetzlichen Krankenversicherung für ältere Arbeitnehmer

Nach § 6 Abs.3a SGB V sind folgende Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen:

Personen, die nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig werden und

in den letzten fünf Jahren keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört haben und

in diesen fünf Jahren mindestens 2 ½ Jahre lang aufgrund ihres Status keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören mussten, beispielsweise als höher verdienende Arbeitnehmer oder als hauptberuflich Selbständige oder als von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer.

Ein Freiberufler, der mit 56 Jahren erstmals als Angestellter tätig wird, ist z.B. nach § 6 Abs.3a SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, unabhängig davon, wie hoch sein Gehalt ist. Der Freiberufler muss also seine private Krankenversicherung fortführen.

Von der neuen Regelung sind auch Ehepartner betroffen. Wenn die bisher privat versicherte Ehefrau des Freiberuflers im Beispielsfall nach dem 55. Geburtstag eine Beschäftigung aufnimmt, ist sie ebenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und muss ihre private Krankenversicherung fortführen (§ 6 Abs.3a letzter Satz SGB V).

Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger anlässlich einer Besprechung vom 30.Mai 2000 verständigt (Betriebs-Berater 2000 S.1579).