Schenkungsteuerfreie Zuwendungen zwischen Eheleuten

Bei Eheleuten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, besitzt jeder Ehegatte eigenes Vermögen. Wenn der Vermögenszuwachs während der Ehe im Wesentlichen bei einem Partner stattfindet, stellt sich die Frage, wie ein Ausgleich zwischen den Eheleuten gestaltet werden kann, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Zu diesem Zweck können u.a. folgende Strategien genutzt werden:

• Durch einen Anstellungsvertrag, durch Gründung eines Betriebs für den Partner oder durch ähnliche Maßnahmen können Einkünfte verlagert werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Häufig werden auf diese Weise auch Ertragsteuern gespart. Insbesondere die Gewerbesteuer kann durch mehrfache Nutzung des Freibetrags wesentlich reduziert werden.

• Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben nach § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG schenkungsteuerfrei. Da das Gesetz keine Wertgrenze enthält, werden in den Kommentaren zum Erbschaftsteuergesetz unterschiedliche Beträge genannt, bis zu denen "übliche" Gelegenheitsgeschenke steuerfrei zugewandt werden können. Die Grenzwerte schwanken zwischen 1.500 und 40.000 €.

• Der Freibetrag für Schenkungen an den Ehegatten in Höhe von 307.799 €, der alle 10 Jahre erneut zur Verfügung steht, kann für Vermögensübertragungen genutzt werden (§ 10 Abs.1 Satz 5 ErbStG; § 16 ErbStG; § 22 ErbStG).

• Durch die Zuwendung von bebauten Grundstücken, die bei der Schenkungsteuer nur mit ca. 50% ihres Wertes angesetzt werden, können im Rahmen des Freibetrags von 307.799 € alle 10 Jahre mehr als 500.000 € steuerfrei an den anderen Ehegatten übertragen werden.

• Wenn Immobilien in Form von Betriebsvermögen geschenkt werden, können Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe zugewandt werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt, vorausgesetzt dass die Immobilien mit ca. 50% Schulden belastet sind.

• Wenn eine Ehe bereits längere Zeit besteht, kann der schenkung­steuerfreie Zugewinnausgleich durch einen (vorübergehenden) Übergang zum Güterstand der Gütertrennung vorzeitig vollzogen werden.

• Bei der Übertragung eines bebauten Grundstücks zwischen Eheleuten muss § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG beachtet werden. Eine solche Zuwendung ist steuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten im Rahmen einer Schenkung das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung überträgt. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienwohnheims freistellt, indem er z.B. Bankdarlehen tilgt oder Rechnungen von Handwerkern bezahlt. Nicht begünstigt nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG ist jedoch die Übertragung einer teilweise vermieteten Immobilie (EFG 1999 S.619). Nicht begünstigt ist außerdem die Übertragung eines Ferien- oder Wochenendhauses, weil es sich insoweit nicht um ein Familienwohnheim handelt (Meincke, Kommentar zum ErbStG, 12.Aufl., § 13 Rz.20).

Auch wiederholte Zuwendungen an den Ehegatten i.V.m. einem Familienwohnheim sind derzeit erbschaftsteuerfrei. Da das Gesetz weder eine Betragsgrenze noch einen der Eigenheimförderung vergleichbaren Objektverbrauch kennt, können selbst mehrere selbstgenutzte Luxushäuser zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei übertragen werden.

Bei jeder Überweisung an die Schenkungsteuer denken!

Ehegatten und Lebensgemeinschaften sollten es möglichst vermeiden, Gelder an den anderen Partner zu überweisen oder dem anderen Partner dadurch Geld zuzuwenden, dass ein gemeinsames Bankkonto durch Einzahlungen nur eines Partners gespeist wird. Solche Transaktionen kann ein Außenprüfer noch nach vielen Jahren dazu nutzen, Schenkungsteuer festzusetzen, da bei der Schenkung­steuer i.d.R. keine Verjährung eintritt, bevor das Finanzamt von der Schenkung erfährt (§ 170 Abs.5 Nr.2 AO). Wenn dem Partner größere Beträge zugewendet werden, etwa i.V.m. der Anschaffung einer Immobilie, muss also sofort ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, falls der Freibetrag von 307.799 € bei Ehegatten bzw. von nur 5.499 € (!) bei Partnern einer Lebensgemeinschaft überschritten wird (EFG 2002,34).