Schenkungsteuer aufgrund einer Bürgschaft

Die Übernahme einer Bürgschaft oder die Leistung des Bürgen an den Gläubiger stellen grundsätzlich keine Schenkung dar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.Juli 2000 klargestellt.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung lediglich die Forderung des Gläubigers sichert. Eine Bereicherung des Schuldners tritt damit nicht ein. Auch die Leistung des Bürgen an den Gläubiger führt nicht zu einer Bereicherung, denn durch das Erlöschen der Forderung des Gläubigers geht die Forderung auf den Bürgen über. Erst wenn der Bürge auf seine Forderung verzichtet, ergibt sich eine Bereicherung des Schuldners.
Wenn Familienangehörige aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden, sollten sie also nicht auf ihren Rückforderungsanspruch verzichten, da sonst zusätzlich Schenkungsteuer fällig werden kann, soweit die Freibeträge überschritten werden.

BFH-Urteil v. 12.7.00 (II R 26/98) in BStBl 2000 II S.596.