Scheckzahlung gilt jetzt erst nach drei Tagen als bewirkt

Es war bislang üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Die Zahlung gilt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck z.B. gleichzeitig mit der Lohnsteuer- oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Denn nach der neuen Regelung gilt die Steuerschuld in diesem Fall erst am 13. als bewirkt, was zu spät ist.

Zwar werden innerhalb der Schonfrist von drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis zum 31.12.2006 reicht allerdings noch eine Abgabe am Fälligkeitstag.

Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich sein wird, den Scheck z.B. drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats zeitgleich z.B. mit der elektronischen Übermittlung der überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Diese Verfahrensweisen beugen dem Risiko von Säumniszuschlägen vor.

Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063547