Sanierung und Renovierung fallen bis 2005 nicht unter die haushaltsnahe Dienstleistung

Bis zum Jahr 2005 sind Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht von Fachkräften erbracht werden müssen. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, schließt sich der Bundesfinanzhof an dieser Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung an. So stellt die Renovierung einer Hausfassade bis 2005 keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.

Unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung fallen ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden. Hierzu zählen Einkaufen, Kochen, Waschen, die Reinigung sowie die Pflege von Räumen, Gärten, Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade werden in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt und sind daher nicht typisch hauswirtschaftlich.

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind allerdings erstmalig ausdrücklich seit 2006 steuerbegünstigt. Unter diese neue Vergünstigung fallen auch Aufwendungen für z.B. Schornsteinfegertätigkeiten oder die Waschmaschinenreparatur.

BFHurteil vom 1.2.2007, Az. VI R 77/05, DStR 2007, 530