Sachspenden aus einem Betriebsvermögen

Sachspenden führen in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung als die Vernichtung oder Gratisabgabe überzähliger Ware. Auch Sachspenden in Form von Leistungen - etwa der Benefizauftritt eines Künstlers - sind steuerlich nachteilig, weil der Wert der Leistung als Betriebseinnahme erfasst werden muss. In solchen Fällen ist es vorteilhafter, wenn der Künstler von vornherein gratis auftritt. Denn bei Sachspenden entsteht ertragsteuerlich eine Belastung mit Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts der Entnahme. Es ist also im Regelfall vorteilhaft, die Entnahme zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Sachspende einer gemeinnützigen Körperschaft zufließt. Außerdem entsteht eine Belastung mit Umsatzsteuer auf den Teilwert der Entnahme (§ 3 Abs.1b i.V.m. § 10 Abs.4 UStG).

Eine ertragsteuerliche Entlastung ergibt sich aufgrund des Spendenabzugs bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts oder Buchwerts der Entnahme zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer (Abschn.111 Abs.1 EStR 2001).

Per Saldo entsteht durch eine Sachspende also eine Steuerschuld in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer abzüglich der ertragsteuerlichen Steuerermäßigung aus dem Abzug der Umsatzsteuer als Spende.

Allerdings fällt i.V.m. einer Sachspende keine Umsatzsteuer an, wenn der Unternehmer den entnommenen Gegenstand ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, beispielsweise beim Erwerb von einer Privatperson. Enthält der Gegenstand in diesem Fall jedoch im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbrauchte werterhöhende Bestandteile, so ist hinsichtlich dieser Bestandteile eine Entnahmebesteuerung durchzuführen, sofern für diese Bestandteile der Vorsteuerabzug beansprucht wurde (Abschn.24b Abs.1+2 UStR; BFH/NV 2002 S.298+598).