Rundfunkgebühren als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bereits vor vielen Jahren entschieden, dass ein Autoradio ein wertvolles Hilfsmittel ist, um sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu bewegen. Die Kosten eines Autoradios in betrieblichen Fahrzeugen sind deshalb einschließlich der Rundfunkgebühren grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zahlt ein Arbeitnehmer die Rundfunkgebühren für ein Autoradio, das sich im Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers befindet, aus eigener Tasche, sind die Gebühren nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls abzugsfähig und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Urteil des FG Düsseldorf v. 5.7.00 (15 K 303/98 E-rkr.) in DStRE 2000 S.1068.