Rentenversicherungsbeiträge - Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk

Sowohl beim Bundesfinanzhof (BFH) als auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind Verfahren hinsichtlich des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten anhängig.

Obwohl Steuerbescheide in dieser Hinsicht nur noch vorläufig ergehen, sollte Einspruch eingelegt werden. Denn der von den Finanzbehörden bereits aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk berührt nur die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Als höherrangiges Recht kommt nur das Verfassungs- oder aber das Europarecht in Betracht. Vor dem BVerfG ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob durch die Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten eine Doppelbesteuerung auftreten kann.

Nicht davon betroffen ist allerdings die Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung aus steuersystematischen Gründen statt wie bislang als Sonderausgaben nunmehr als Werbungskosten zu behandeln sind. Ein Verfahren zu dieser Frage ist aktuell beim BFH anhängig, ohne das in diesem Verfahren ein erkennbarer Bezug zum Verfassungsrecht besteht. Hierbei handelt es sich lediglich um einfachgesetzliche Rechtsfragen.

Sollte das BVerfG nun nicht von einer Doppelbesteuerung ausgehen, der BFH aber zu der Entscheidung kommen, dass die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben falsch ist, können nur diejenigen Steuerpflichtigen von dieser Situation profitieren, die die Steuerbescheide auch hinsichtlich der Fragen zu den einfach gesetzlichen Regelungen offen gehalten haben.

Um sich sämtliche Optionen zu erhalten, sollte deshalb in allen noch offenen Fällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei sollte bereits in der Begründung auf die einfachgesetzlichen Auswirkungen zu den Vorsorgeaufwendungen verwiesen werden.

BFH, Urteile vom 21.7.2004, Az. X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 und Az. X R 73/01, beide beim BVerfG unter Az. 2 BvR 2299/04; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, EFG 2005, 943, Revision beim BFH, Az. X R 11/05