Reisekostenvergütungen i.V.m. einer Gehaltsumwandlungsvereinbarung

Nach § 3 Nr.16 EStG dürfen Reisekostenvergütungen steuerfrei ausbezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 27.April 2001 entschieden, dass Reisekostenvergütungen auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entgeltumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbart wurde (BStBl 2001 II,601).

Wenn Arbeitnehmer regelmäßig betrieblich bedingte Fahrten mit dem eigenen Pkw ausführen, etwa Kundenbesuche, Besorgungsfahrten, Fahrten zum Postamt, zur Bank usw., und wenn diese Fahrten bisher ganz oder teilweise im Rahmen des Gehalts oder mit einem Kilometersatz unter 0,30 €/km vergütet wurden, ist es für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft, für diese Fahrten eine Reisekostenerstattung mit 0,30 €/km zu vereinbaren und das Bruttogehalt entsprechend herabzusetzen. Da das BFHurteil vom 27.April 2001 von der Finanzverwaltung angewendet wird, ergeben sich i.V.m. einer solchen Gehaltsumwandlung hinsichtlich der Lohnsteuer keinerlei Probleme.

Die Sozialversicherungsträger wollen eine solche Gehaltsumwandlungsvereinbarung jedoch nicht anerkennen, weil nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung nur Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, die lohnsteuerfrei sind und die außerdem zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden (Betriebsberater 2002,1324). Um Schwierigkeiten bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung zu vermeiden, empfiehlt es sich, keine Gehaltsumwandlungsvereinbarung i.V.m. Reisekostenvergütungen abzuschließen, sondern anlässlich der nächsten freiwilligen Gehaltserhöhung oder Sonderzuwendung zu vereinbaren, dass die betrieblichen Fahrten als Reisekosten mit 0,30 €/km abgerechnet werden dürfen. Dann bleiben diese Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei.