Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierfür notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger Überlassung einer Wohnung steht das private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher Überlassung der Wohnung aus.