Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück

Der Europäische Gerichtshof hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.
Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“, konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.