Rechnungen mit fehlerhaftem Umsatzsteuerausweis

Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor,

- wenn ein Unternehmer eine höhere als die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist, oder

- wenn ein Unternehmer Umsatzsteuer für steuerfreie Lieferungen in Rechnung stellt, oder

- wenn ein Unternehmer Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistungen in der Rechnung ausweist.

In diesen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigt der Aussteller die Rechnung gegenüber dem Empfänger, kann er seine Umsatzsteuerschuld im entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum berichtigen.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor,

- wenn ein Nichtunternehmer, z.B. ein Privatmann, Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, oder

- wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl er nicht dazu berechtigt ist, oder

- wenn ein Unternehmer Scheinrechnungen ausstellt, oder

- wenn ein Unternehmer eine Rechnung ausstellt, die einen anderen als den gelieferten Gegenstand oder eine andere als die tatsächlich ausgeführte Leistung angibt.

Auch beim unberechtigten Steuerausweis kann eine Berichtigung vorgenommen werden. Neu ist, dass diese Berichtigung beim Finanzamt schriftlich beantragt werden muss. Erst nach Zustimmung des Finanzamts kann eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Finanzamt zugestimmt hat. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Berichtigung eines vorgenommenen Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Die Gefährdung des Steueraufkommens muss also beseitigt sein.

§ 14c UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.