Rücktrittsmöglichkeiten bei Lebensversicherungsverträgen

Die Beibehaltung der bisherigen steuerlichen Regeln für Kapitallebensversicherungen führt nicht zu einem besonderen Recht der Kunden, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen. Es gibt aber dennoch drei Möglichkeiten, um aus einem voreilig abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag auszusteigen:

1. Alle Kunden können sich auf das allgemeine Rücktrittsrecht berufen und binnen 14 Tagen nach Erhalt des Vertrags von der Versicherung zurücktreten. Falls eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung unterblieben ist, kann ein Kunde noch bis zu einem Monat nach der ersten Prämienzahlung den Rücktritt erklären. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

2. Die Frist für den Rücktritt verlängert sich, wenn das Versicherungsunternehmen die Verbraucherinformationen erst nachträglich zusendet. In diesem Fall kann der Kunde bis zu 14 Tage nach Erhalt der Unterlagen zurücktreten. Bereits gezahlte Prämien werden dann zurückerstattet. Zu den Verbraucherinformationen gehören auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3. Sollte ein Versicherer die Zusendung der Verbraucherinformationen vergessen, kann der Kunde innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie aussteigen. Das gleiche gilt, wenn die Verbraucherinformationen mangelhaft sind oder wenn eine deutliche Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt.

Nach Ansicht des Bundes der Versicherten können alle Verbraucher mit Hinweis auf Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz im ersten Jahr aus ihrem Vertrag aussteigen. Der Bund der Versicherten hält nämlich die Verbraucherinformationen aller deutscher Lebensversicherer für ungenügend. Hierzu gibt es aber derzeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Weitere Details hierzu finden Sie in einer Informationsbroschüre mit dem Titel "Schnell wieder raus aus unsinnigen Kapitallebensversicherungen", die Sie gratis erhalten, beim Bund der Versicherten, Postfach 1153, 24547 Henstedt-Ulzburg.