Rückstellungen für ein Firmenjubiläum sind zulässig

Für Zuwendungen aus Anlass eines Geschäfts- oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters erfüllt sind. Die Bildung einer Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Geschäftsjubiläums fällt nicht unter die einschränkenden Voraussetzungen für Dienstjubiläen nach § 5 Abs.4 EStG. Dies hat der BFH am 29.November 2000 entschieden.
Wenn ein bilanzierendes Unternehmen Sonderzahlungen an Mitarbeiter anlässlich eines bevorstehenden Geschäftsjubiläums plant, empfiehlt es sich, den Mitarbeitern die Sonderzahlungen frühzeitig verbindlich zuzusagen, weil dann bereits einige Jahre vor dem Jubiläum Rückstellungen gebildet werden dürfen. Insoweit kann der Gewinn in den Jahren vor dem Firmenjubiläum teilweise "gestaltet" werden, indem die Zusagen für die Sonderzahlungen in einem Jahr gegeben werden, in dem sich die Rückstellung steuerlich besonders vorteilhaft auswirkt.

BFH-Urteil v. 29.11.00 (I R 31/00) in Deutsches Steuerrecht 2001 S.523.