Rabattbesteuerung auch bei verbilligter Wohnungsüberlassung anwendbar

Sachbezüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden unter Abzug eines Rabattfreibetrages und zusätzlich mit einem Abschlag von 4 Prozent bewertet. Dies setzt Waren oder Dienstleistungen voraus, die vom Arbeitgeber nicht nur für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertrieben oder erbracht werden, sondern von denen auch Dritte profitieren. Bei einer Wohnungsüberlassung ist dies möglich, wenn Wohnungen nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermietet werden.

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine an einen Schulhausmeister überlassene Hausmeisterwohnung, die vereinzelt auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.

Zwar ist auch nach diesem Urteil der Vorteil nur auf Leistungen zu gewähren, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand gehören.

Die Rabattbesteuerung bei verbilligter Wohnungsüberlassung kann danach auch dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber in hinreichendem Maße auch Wohnungen an Dritte vermietet.

Das heißt, das Unternehmen muss Wohnungen zumindest im gleichen Umfang an fremde Dritte vermieten. Hausmeisterräume können hierbei einbezogen werden, wenn sie nicht so speziell ausgestattet sind, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden können. Ob die Räumlichkeiten tatsächlich an einen Hausmeister vergeben werden, spielt keine Rolle. In Fällen einer Wohnungsüberlassung kann damit nun sicher öfter der Rabattfreibetrag in Anspruch genommen werden.

BFH, Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 46/03, DStR 2005, 917 = DB 2005, 1198