Rücklage bei einer ExistenzgründerGbR

Eine Mitunternehmerschaft gilt als "Existenzgründer€œ, wenn alle Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen. Das ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht der Fall, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung entsprechende Einkünfte erzielt hat; selbst wenn diese geringfügig waren.

Wurde die Ansparrücklage dennoch gebildet, ist sie zwingend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen.

FG Sachsen, 25.1.2005, Az. 1 K 1489/04