Psychotherapiekosten berücksichtigungsfähig

Die von der Krankenkasse nicht ersetzten Kosten für eine psychotherapeutischen Behandlung können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Das gilt immer dann, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt. Der Ansatz entfällt bei vorbeugenden Maßnahmen, die lediglich allgemein der Gesundheit oder der Persönlichkeitsbildung dienen.

In dem Urteilsfall handelte es sich nicht um eine alternative Behandlung nach wissenschaftlich umstrittenen Methoden, die nur berücksichtigt wird, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorliegt. Das sich die Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt hat sei unerheblich, da die Therapie unter ärztlicher Leitung eines Psychotherapeuten erfolgt ist.

FG Münster, Urteil vom 12.1.2005, 3 K 2845/02 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 050780