Provisionsrückvergütungen als steuerfreie Einnahmen

Erhält ein Immobilienkäufer vom Vermittler eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.März 2004 entschieden. Derartige Zahlungen müssen also nicht als sonstige Einkünfte versteuert werden (BFH/NV 2004 S.1100).

Auch die sog. Kickbackzahlungen eines Anlagevermittlers gehören nach der neueren BFHrecht­sprechung generell nicht zu den Einkünften i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Wer z.B. durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser (unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften) einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet, erbringt keine Vermittlungsleistung. Die dem Steuerpflichtigen ausgezahlten Provisionsanteile mindern lediglich den Preis der Versicherung, denn der Steuerpflichtige konnte die Versicherung aufgrund der Vereinbarung mit dem Vermittler günstiger abschließen (BFHurteil v. 2.3.04 - IX R 68/02 - in Der Betrieb 2004 S.913).

Im gleichen Sinne hatte der BFH bereits früher zu Provisionsnachlässen i.V.m. dem Erwerb von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds entschieden, die nach einem BFHurteil vom 26.Februar 2002 die Anschaffungskosten der Immobilie mindern. Zu einer solchen Minderung der Anschaffungskosten kommt es dann, wenn die Kickbackzahlung keine besonderen Leistungen entgelten soll, sondern lediglich mit der Beteiligung am geschlossenen Fonds zusammenhängt (BStBl 2002 II,796).

Gleiches gilt, wenn eine Bank oder ein Vermittler den Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds reduziert oder teilweise zurückerstattet. Denn bei der Rückvergütung von Ausgabeaufschlägen an Käufer von Investmentfonds handelt es sich um die Rückerstattung von Anschaffungsnebenkosten. Solche Rückerstattungen sind wie ein Preisnachlass zu beurteilen und stellen nicht steuerbare Einnahmen dar.

Fälle, in denen Versicherungsvertreter Provisionen für eigene Vertragsabschlüsse erhalten, sind hiermit nicht vergleichbar. Denn hier erhält der Versicherungsvertreter für den Abschluss eines Versicherungsvertrags, bei dem er selbst Begünstigter ist, die gleiche Provision wie bei der Vermittlung von Fremden. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 27.Mai 1998 (BStBl 1998 II,618) entschieden, dass "Eigenprovisionen" bei Versicherungsvertretern zu Betriebseinnahmen führen. Denn diese Zahlungen haben ihren Rechtsgrund im Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter, also in der Erwerbstätigkeit des Vertreters.