Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Ehegatten als Arbeitslohn

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, der grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt. Denn zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Bei der Beitragsberechnung wird dieser Sachbezug in Höhe des im Steuerrecht zu ermittelnden Nutzungsvorteils berücksichtigt.

Strittig waren bisher die Fälle, in denen dem angestellten Ehepartner im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ein Firmenpkw zur privaten Nutzung überlassen wurde. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich am 31.Oktober 2003 mit dieser Frage befasst und folgende Grundsätze festgelegt, die künftig bei den Betriebsprüfungen zu­grunde gelegt werden:

• Wird die Pkwnutzung steuerlich beim Ehegattenarbeitgeber als Privatentnahme oder verdeckte Gewinnausschüttung oder als Gehalt berücksichtigt, ist die Pkwnutzung durch den Ehegattenarbeitnehmer Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt.

• Erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung der Pkwnutzung beim Ehegattenarbeitgeber und benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf, so ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer das Kraftfahrzeug bereits vor Eintritt in die Beschäftigung privat nutzte.

• Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich:

- Verwandte bis zum 2. Grade, d.h. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister;

- Verschwägerte bis zum 2. Grade, d.h. z.B. Schwiegertöchter und Schwiegersöhne und

- Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.

BfAarbeitgeberinfo Nr.1/2004 v. 12.1.2004 in Summa Summarum Nr.6/2003 S.7.