Privater Fahrzeugkauf im EUAusland

Im EUausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Die Umsatz- und Zulassungssteuer tangieren deutsche Käufer jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug lediglich die deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet hat.

Regelungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung

Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte sowie Fabrikate aus NichteGstaaten. Für die Umsatzversteuerung des Erwerbs von Fahrzeugen durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Danach ist für jedes aus einem anderen EGmitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Abgabepflichtig sind Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben.

Als neu gelten Pkw, Lkw oder Motorrad, die beim Erwerb
• nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben und
• die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Besonderheiten bei der Umsatzsteuererklärung

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nichteurowährungen ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.

Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung USt 1 B abzugeben. Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und den Umrechnungskurs per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 10. Tag nach dem Erwerb einzureichen und in gleicher Frist zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsgeld durchsetzen und bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags an.

Nichtzahlung der Umsatzsteuer

Bei Nichtzahlung der Steuer kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins und, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen. Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.

Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf jenseits der Grenzen nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent ab Januar 2007 würden sich "Auslandsfahrzeuge€œ ebenfalls um drei Prozent verteuern.