Private Telefonkosten bei Unternehmern nicht steuerfrei

Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind gemäß den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies allerdings nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler.

Der Gesetzgeber hat mit dieser auf die Arbeitnehmer begrenzte Steuerbefreiung zum einen die Nutzung und Akzeptanz des Internets fördern wollen. Zum anderen sollte der Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermieden werden, den er im Hinblick auf eine nur begrenzte Freistellung ansonsten leisten müsste. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung eine andere als bei Unternehmern. Im Ergebnis ist in dieser Ungleichbehandlung damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen.

Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist auch sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer.

Eine Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in diesem Punkt sachlich gerechtfertigt.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend zu entscheiden, ob Gewerbetreibende und Freiberufler ihren Gewinn um den privaten Anteil an Telekommunikationskosten erhöhen müssen oder ob auch sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten.

FG Münster, Urteil vom 17.8.2005, Az. 12 K 3383/03 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 060025, Revision beim BFH unter Az. XI R 50/05