Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Seit 1.Juli 1998 ist das Handelsrechtsreformgesetz in Kraft, das hinsichtlich des Firmenrechts für alle Kaufleute wesentliche Änderungen mit sich gebracht hat. Denn unter den Begriff "Kaufleute" fällt jetzt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen keinen nach Art

oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB).

Kleingewerbetreibende, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, werden den Privatpersonen gleichgestellt. Sie haben aber die Möglichkeit, durch Eintragung im Handelsregister vollwertiger Kaufmann zu werden, unabhängig davon, welcher gewerblichen Branche sie angehören. Bei Kleingewerbetreibenden hängt es also von der Handelsregistereintragung ab, ob sie zu den Kaufleuten gehören, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

Das Handelsrechtsreformgesetz hat allen Kaufleuten größere Gestaltungsfreiheiten bei der Firmenbildung eingeräumt. Vorgeschrieben ist aber weiterhin, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt (§ 18 I HGB). Außerdem muss das Irreführungsverbot beachtet werden (§ 18 II HGB). Bei Beachtung dieser Beschränkungen können alle Kaufleute zwischen einer Personenfirma, einer dem Unternehmensgegenstand entnommenen Sachfirma und einer "Phantasiefirma" wählen.

Einzelkaufleute müssen künftig den Firmenzusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" verwenden, wobei eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." zulässig ist (§ 19 I Nr.1 HGB).

Alle Kaufleute sind jetzt verpflichtet, handelsrechtliche Angaben auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen, wie dies früher schon bei der GmbH vorgeschrieben war. So besteht jetzt für alle Kaufleute die Pflicht, auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen den vollständigen Firmennamen mit Rechtsformzusatz, den Sitz des Unternehmens, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben (§§ 37a und 125a HGB). Alte Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen durften nur bis zum 31.Dezember 1999 aufgebraucht werden (Art.39 EGHGB). Bei Verstößen gegen die o.g. Verpflichtungen kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 10.000 DM festsetzen.