Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer

Nach dem Gewerbesteuergesetz gilt seit 2004 für Gemeinden ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Zuvor gab es keine Untergrenze; eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null war möglich, um einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu schaffen.

Mit einer Verfassungsbeschwerde machte ein Ort geltend, dass diese Verpflichtung die kommunale Finanzhoheit verletzt. Das BVerfG hat insofern den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Gemeinden müssen daher bis zum endgültigen Ausgang der Verfassungsbeschwerde erst einmal weiter Gewerbesteuer erheben. Das Anliegen des Gesetzgebers, das Ausweichen von Steuerpflichtigen in Gemeinden mit niedriger oder ganz fehlender Gewerbesteuer zu verhindern, bleibt zunächst bestehen. Die Frage, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auf die Anordnung einer Untergrenze erstreckt oder ob die Gemeinden eigenmächtig entscheiden dürfen, wird erst im folgenden Hauptsacheverfahren geklärt.