Pensionszusagen bis zum 62. Geburtstag

Eine Pensionszusage wird ­ neben weiteren Voraussetzungen ­ steuerlich nur anerkannt, wenn sie vom Berechtigten noch erdient werden kann. Das ist der Fall, wenn bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Pensionierungsalter mindestens 10 Jahre liegen.

Eine Pensionszusage muss in jedem Fall vor dem 60. Geburtstag gegeben werden. Einem 59-jährigen rüstigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann z.B. noch eine Pensionszusage gegeben werden, wenn der Geschäftsführer ernstlich bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BStBl 1998 II,689).

In einem Urteil vom 15.März 2000 hat der BFH erneut entschieden, dass es bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreicht, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Pensionierungszeitpunkt mindestens drei Jahre beträgt, vorausgesetzt dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb bei Pensionsbeginn mindestens 12 Jahre angehörte. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren werden nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einbezogen, sondern auch Zeiträume, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor in einem Einzelunternehmen tätig war, das er in die GmbH eingebracht oder das er an diese veräußert hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, einem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum 62. Geburtstag eine Pensionszusage zu geben, wenn dessen Geschäftsanteile vor dem Zusagetermin auf 50% verringert werden.

BFH-Urteil v. 15.3.00 (I R 40/99) in DStR 2000 S.1222.