Pauschaler Werbungskostenabzug für Kontoführungsgebühren

Arbeitnehmer dürfen beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abziehen. Die Finanzverwaltung erlaubt insoweit den Abzug eines Pauschbetrags von 30 DM/Jahr, der ab 2002 durch 16 Euro ersetzt wird. Diese Pauschale gilt nur für den Werbungskostenabzug; eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 19 Rz.60.