Pauschal versteuerte, sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile

Neben den Vergütungsteilen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können, bieten auch Zuwendungen Vorteile, die sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz abführt.

Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, dürfen bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, pauschal mit 15% Lohnsteuer (+KiSt+SolZ) sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Bei einem eigenen Kfz können im Jahr 2000 bis zu 0,70 DM je Entfernungskilometer erstattet werden. Fahrtkostenzuschüsse können auch an Aushilfen bezahlt werden, ohne dass dadurch der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten wird. Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen diese Fahrten ebenfalls mit 15% pauschal versteuert werden (Abschn.21c + 127 LStR 2000; § 2 I ArEV).

Direktversicherung

Beiträge für eine Direktversicherung bleiben bis zum Höchstbetrag von 3.408 DM/Jahr sozialversicherungsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuer mit 20% (+KiSt+SolZ) pauschal versteuert werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Sozialversicherung ist, dass die Beiträge für die Direktversicherung aus Zusatzzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt entrichtet werden, z.B. indem der Abschluss einer Direktversicherung an Stelle oder als Teil einer freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart wird (Abschn.129 LStR 2000; § 2 I ArEV)).

Auch Beiträge für eine Direktversicherung, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen wird, dürfen mit 20% pauschal versteuert, sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. In diesem Fall sind bis zu 3.408 DM für jedes Dienstjahr begünstigt, falls in den Vorjahren keine Direktversicherung bestanden hat; andernfalls ermäßigt sich der Höchstbetrag um die im laufenden Jahr und in den letzten 6 Jahren pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen für eine Direktversicherung.

Die Beiträge, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in eine Direktversicherung einbezahlt werden, dürfen auch durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden (Abschn.129 LStR 2000).

Verpflegungspauschalen

Bei der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, eine Erstattung in Höhe des doppelten Pauschbetrags steuer- und sozialversicherungsfrei vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Hälfte des Auszahlungsbetrags nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal versteuert. An Arbeitnehmer, die häufig Dienstreisen durchführen, können auf diese Weise erhebliche Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Diese Vergünstigung sollte insbesondere von Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden.

Beispiel: Bei einer mehrtägigen Dienstreise nach London dürfen für Reisetage mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden 108 DM als Verpflegungspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Weitere 108 DM dürfen für den gleichen Abwesenheitstag steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber für diesen Betrag 25 % pauschale Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abführt.

Die Auszahlung von zusätzlichen, pauschal versteuerten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist nur i.V.m. einer Dienstreise sowie Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit zulässig. Diese Vergünstigung gilt also nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen i.V.m. einer doppelten Haushaltsführung (BStBl 1997 I,612).

Wenn an einem Kalendertag sowohl eine Auslandsdienstreise als auch eine Inlandsdienstreise durchgeführt werden, darf das Auslandstagegeld steuerfrei erstattet werden. Das höhere Auslandstagegeld darf auch dann erstattet werden, wenn an einem Reisetag die überwiegende Zeit im Inland verbracht wurde (39 III LStR 2000).

Erholungsbeihilfen

Nach § 40 Abs.2 Nr.3 EStG können Erholungsbeihilfen mit 25% pauschal versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass der Arbeitnehmer die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet. Der Arbeitgeber sollte deshalb eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers zu den Akten nehmen.

Die Pauschalversteuerung kann jedes Jahr in Höhe von 300 DM für den Arbeitnehmer zuzüglich 200 DM für dessen Ehegatten und 100 DM für jedes Kind in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern beträgt demnach 700 DM.

Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 40 EStG pauschal lohnversteuert werden, bleiben nach § 2 Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei. Erholungsbeihilfen bieten deshalb eine gute Gelegenheit, um Arbeitnehmern anlässlich des Urlaubs eine Sonderzuwendung zukommen zu lassen, die ohne Abzüge ausbezahlt werden kann (Abschn.127 III LStR 2000; EFG 1997,110).