Parkerlaubnis für Behinderte in Parkverbotszonen

Behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde erhalten bei der für ihren Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag einen "Parkausweis für Behinderte" nach einem EUeinheitlichen Muster, mit dem sie bundesweit Sonderrechte beim Parken in Anspruch nehmen können, z.B. auch in Parkraumbewirtschaftungszonen und im eingeschränkten Halteverbot. Das gilt auch dann, wenn ein Behinderter keine Fahrerlaubnis besitzt, oder das Kraftfahrzeug aufgrund der Behinderung nicht selbst führen kann. Dies hat die Parlamentarische Staatssekretärin Angelika Mertens am 3.Juli 2002 erklärt (BTdrucksache 14/9998 S.26).