Optimale Lohnsteuerklasse für Eheleute in 2005

Eheleute können bis zum 30. November 2005 zwischen den Lohnsteuer-klassen IV/IV und III/V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem höheren Verdienst bei Steuerklasse III mehr als 60 v.H. des gemeinsamen Arbeitslohns bezieht. Zudem ist bei der Wahl der Lohnsteuerklasse Folgendes zu bedenken:

Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe richten sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist. Denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden bei der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet.

Wird die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zu Grunde gelegt wird. Während der Arbeitslosigkeit darf die Steuerklasse III nicht in Steuerklasse V geändert werden, um dem berufstätigen Ehegatten ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen; andernfalls wird das Arbeitslosengeld herabgesetzt.

Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.