OnlineBankauszug reicht meist als Steuerbeleg nicht aus

Bankgeschäfte via Internet werden immer beliebter, zumal hierbei meistens deutlich geringere Gebühren anfallen. Doch auf postalische Unterlagen müssen eine Reihe von Bankkunden weiterhin bestehen. Onlinebelege sind in vielen Fällen aus steuerrechtlicher Sicht nicht ausreichend. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Münster in zwei Kurzinformationen vom 17.5.2005 und 18.5.2005 ausdrücklich hin.

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, Onlinebankbelege als Zahlungsnachweise bei der Steuererklärung zu verwenden. Soweit es sich jedoch um Geschäftskunden handelt, reicht ein Ausdruck des EDVkontoauszugs auf Papier nicht aus. Denn dieser Beleg genügt bei den buchführungspflichtigen Geschäftskunden nicht den Aufbewahrungspflichten aus der Abgabenordnung.

Bei dem elektronischen Kontoauszug sind die Grundsätze ordnungsgemäßer EDVgestützter Buchführungssysteme zu beachten. Diese setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern und einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können. Diese Anforderung kann mit den derzeit eingesetzten Softwareprodukten nicht erfüllt werden, da diese keine Indexierung vorsehen. Geschäftskunden müssen daher weiterhin die Originalkontoauszüge anfordern und aufbewahren.

Doch nicht nur Unternehmer müssen auf die Papierform bestehen. So wird auch die Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer bei den Privatanlegern nur zugelassen, wenn diese eine Originalsteuerbescheinigung einreichen. Die von einigen Kreditinstituten ausgestellten Dokumente in Form einer PDFdatei erkennt die Finanzverwaltung nicht an.

Bankkunden sollten deshalb darauf achten, dass sie sich unmittelbar nach dem Erhalt einer Onlinesteuerbescheinigung das Original zusenden lassen, selbst wenn dies mit Zusatzgebühren verbunden ist. Diese sollten dann allerdings als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend gemacht werden.

OFD Münster, Kurzinformationen 18/2005 und 20/2005 vom 17.5.2005 und 18.5.2005, unter www.iww.de, Abrufnrn. 051664 und 051665