Nur noch schriftlich kündigen!

Mit Wirkung für die ab 1.Mai 2000 zugehenden Kündigungen wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer § 623 eingefügt. § 623 BGB bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Befristung nur wirksam ist, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Das bedeutet, dass die entsprechende Urkunde eigenhändig unterzeichnet werden muss; ein Fax genügt insoweit nicht.

Der neue § 623 BGB gilt sowohl für Änderungs- als auch für Beendigungskündigungen. Diese neue Regelung führt zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil Rechtsstreitigkeiten darüber, ob

überhaupt eine Kündigung vorgelegen hat, vermieden werden. Denn es kam bisher gelegentlich vor, dass anlässlich einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz Worte fielen, die durchaus als Kündigungserklärung verstanden werden konnten, etwa "Ich schmeiße den Kram hin". Derartige mündliche Kündigungen sind in Zukunft unwirksam. Falls der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis beenden will, muss er also seinerseits schriftlich kündigen, z.B. wegen Arbeitsverweigerung.

Artikel 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes v. 30.3.2000 in BGBl 2000 I S.333.