Nur noch 5% Damnum als Werbungskosten

Der fünfte Bauherrenerlass ist als BMFschreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl 2003 I,546) veröffentlicht worden. Er befasst sich - wie die bisherigen vier Bauherrenerlasse - mit der Frage, welche Nebenkosten zu Beginn einer Investition sofort abgezogen und welche Kosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer der Investition verteilt abgeschrieben werden müssen.

Die wichtigste Änderung im ersten Teil des Erlasses betrifft das Damnum. Ein Damnum wird nur noch dann als marktüblich und sofort abzugsfähig angesehen, wenn es für einen Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren bis zu 5 % beträgt und wenn es nicht mehr als drei Monate vor einer mindestens 30 %igen Teilauszahlung des Bruttodarlehens bezahlt wird. Diese neue Einschränkung gilt sowohl für Bauherren als auch für Erwerber und analog für die anderen Überschuss­einkunftsarten. Der Werbungs­kostenabzug i.V.m. einem Damnum, der bisher bis zu 10 % betragen durfte, wurde dadurch halbiert. In der Praxis muss bei einem Damnum, das 5% übersteigt, in Zukunft dessen Marktüblichkeit nachgewiesen werden.

Die Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden.

Verfügung der OFD Berlin v. 19.1.04 (S 2211-1/04) in DStR 2004 S.356.