Steuertipps Aktuell
Nur derjenige, der eine Pension zusagt, muss unterschreiben
Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu, werden die Zusage und die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen in der Regel vom Arbeitgeber unterschrieben. Eine Kopie der Unterlagen geht danach an den begünstigten Arbeitnehmer. Anschließend wird für die Versorgungsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die sich daraus ergebenen Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet.
Bei diesem in der Praxis üblichen Vorgehen lehnten bisher allerdings sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die Gewinn mindernde Berücksichtigung der Pensionszusagen in vielen Fällen ab, weil die Unterschriften der Arbeitnehmer unter der Pensionszusage fehlten. Denn diese seien eine notwendige Bedingung für die wirksame Erteilung einer Pensionszusage im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders. Die Schriftform ist in solchen Fällen bereits dann gewahrt, wenn der Pensionsverpflichtete (= Arbeitgeber) eine schriftliche Erklärung mit dem geforderten Inhalt abgibt und der Pensionsberechtigte (= Arbeitnehmer) dieses Angebot mündlich annimmt.
Das Gesetz fordert lediglich eine schriftliche Erteilung der Pensionszusage, nicht jedoch eine schriftliche Pensionsvereinbarung. Die Annahme der Versorgungszusage kann damit z.B. auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpfändung der Rückdeckungsansprüche durch die Arbeitnehmer zugestimmt wird.
Zwar fordern die einkommensteuerrechtlichen Regelungen und die Rechtsprechung eine Reihe von Voraussetzungen für den Ansatz einer Gewinn mindernden Pensionszusage. Der Formalismus aber hat auch seine Grenzen. Bei einer Gesamtzusage an die Belegschaft soll es deshalb z.B. bereits ausreichen, wenn die entsprechenden Kriterien am schwarzen Brett des Betriebs ausgehängt werden.
BFH, Urteil vom 27.4.2005, Az. I R 75/04, DB 2005, 1940