Nur beschränkter Kindergeldanspruch bei verheiratetem Kind

Ist ein Kind verheiratet, haben Eltern unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld:

  • Die Einkünfte des Ehepartners des Kindes reichen für den vollständigen Unterhalt nicht aus.
  • Das Kind verfügt daneben ebenfalls nicht über ausreichend eigene Mittel.
  • Die Eltern kommen für das Kind auf.

Generell setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach einer Heirat aber regelmäßig nicht mehr vorliegt. Denn ab diesem Moment ist in erster Linie der Ehepartner des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme ist bei kinderlosen Ehen allerdings dann anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche Existenzminimum (aktuell 7.680 EUR). Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens als Unterhalt zufließt.

BFHurteil vom 19.4.2007, Az. III R 65/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072399