Nur 6 Jahre Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2000 vernichtet werden:

_ Aufzeichnungen aus den Jahren 1989 und früher;

_ Inventare, die bis zum 31.Dezember 1989 aufgestellt worden sind;

_ Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1989 oder früher erfolgt sind;

_ Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1989 oder früher aufgestellt worden sind;

_ Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1989 oder früher;

_ Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1993 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden und

_ sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1993 oder früher.

Für Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen gilt wegen einer Sonderregelung in § 41 Abs.1 Satz 9 EStG weiterhin die sechsjährige Aufbewahrungsfrist. Im Jahr 2000 dürfen deshalb die Lohnkonten aus dem Jahr 1993 und aus früheren Jahren vernichtet werden, soweit sie nicht für eine begonnene Außenprüfung, ein Rechtsbehelfsverfahren u.ä.m. von Bedeutung sind.

OFD Hannover v. 18.2.2000 (S 2375-22-StH 212) in DStR 2000 S.731. §§ 140-148 AO; §§ 238-241,257 HGB; §§ 41,41a+b EStG; § 4 LStDV; Abschn.29 EStR; § 22 UStG; §§ 8-13,17a-c,20-22,56,63-68 UStDV.