Noch können ältere Eheleute den Altersentlastungsbetrag doppelt nutzen

Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Steuerpflichtigen abgezogen, sobald sie 65 Jahre alt geworden sind. 2005 wird der Freibetrag noch in Höhe von 40 v.H. der Einkünfte aus Ka-pitalvermögen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR gewährt. Bis 2040 wird die Altersentlastung auf Grund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf Null abgebaut.

Dies hat insbesondere bei Rentnern Bedeutung, die über Kapitaleinkünfte verfügen. Der Freibetrag wird bei Verheirateten bei beiden Ehegatten abgezogen, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Bei älteren Eheleuten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei beiden Ehegatten Kapitalerträge anfallen. Dies lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass ein Teil der Festgelder oder Wertpapiere auf ein Konto oder Depot des anderen Ehegatten übertragen wird.

Bei der Übertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Konto des anderen Ehegatten muss an die schenkungsteuerlichen Folgen gedacht werden. Da bei Schenkungen zwischen Eheleuten (innerhalb von zehn Jahren) ein Freibetrag von 307.000 EUR abgezogen werden darf, entstehen insoweit allerdings in der Regel keine Steuerbelastungen.

Die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder -depots ist in solchen Fällen nicht sinnvoll. Denn diese werden unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos und jede Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto ist der nicht einzahlende Kontoinhaber also bereichert, so dass die schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei häufigen Ein- und Auszahlungen kaum mehr überwacht werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eheleute intern keine von § 430 BGB abweichenden Ausgleichsregelungen treffen. Deshalb empfiehlt es sich, statt eines Gemeinschaftskontos für jeden Ehegatten ein Einzelkonto einzurichten, über das der andere Partner jeweils auf Grund einer Kontovollmacht verfügen darf.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Finanzämter aufgefordert, Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke anzufertigen, wenn anlässlich einer Außenprüfung Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto festgestellt werden. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, Gemeinschaftskonten und -depots möglichst zu vermeiden. Außerdem ist es zweckmäßig, private Bankbelege zeitnah zu vernichten, da diese Unterlagen nicht aufbewahrungspflichtig sind und deshalb anlässlich einer Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen auch nicht erneut beschafft werden müssen.