Nicht abzugsfähigen Drittaufwand vermeiden

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf Drittaufwand nur in Ausnahmefällen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte also immer darauf geachtet werden, dass ein Steuerpflichtiger, der Ausgaben steuerlich absetzen will, diese Ausgaben persönlich bezahlt. Dies gilt auch bei Finanzierungskosten i.V.m. einer Leibrente und bei Darlehen, die an eine GmbH gegeben werden, wie die folgenden Urteile zeigen:

- Stehen Rentenansprüche aus einer Lebensversicherung Eheleuten je zur Hälfte zu, so entfallen auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rentenansprüche stehenden Werbungskosten hälftig auf beide Ehegatten. Trägt in einem solchen Fall einer der Ehegatten die Finanzierungskosten allein, liegt zur Hälfte Drittaufwand vor, der vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Urteil vom 19.Dezember 2000 (11 K 4260/96 E in DStRE 2001 S.449) ausgeführt.
- Gewährt der Ehegatte eines GmbH-Gesellschafters der Gesellschaft in einer Krisensituation ein Darlehen, dann stellt der Verlust des Darlehens auf Grund einer Liquidation der Gesellschaft keinen nachträglichen Aufwand auf die Beteiligung des GmbH-Gesellschafters dar. In solchen Fällen sollte der Ehegatte das Darlehen nicht der GmbH geben, sondern dem anderen Ehegatten. Wenn der andere Ehegatte der GmbH dann seinerseits ein Darlehen gibt, werden diese Mittel steuerlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Das hat zur Folge, dass bei einer späteren Liquidation der GmbH oder einem späteren Verkauf der GmbH-Anteile ein höherer Verlust entsteht, der mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden darf.

BFH-Urteil vom 12.Dezember 2000 (VIII R 52/93) in Betriebs-Berater 2001 S.506.