Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte ab 2002

Für die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse gelten künftig neue Regeln. Ab 1.Januar 2002 können Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte jederzeit eine andere Kasse wählen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Kassenmitglieder, die im Laufe des Monats Januar kündigen, können ihre alte Kasse also Ende März verlassen und ab 1.April Mitglied in einer neuen Kasse werden.
Kassenmitglieder, die kündigen wollen, sollten dies schriftlich tun. Die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse muss dann der neuen Kasse vorgelegt werden. Die alte Kasse muss diese Bestätigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung ausstellen. Die Mitgliedschaft ist nur gültig, wenn dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorgelegt wird. Wird diese Frist versäumt, ist automatisch wieder die alte Kasse zuständig.
An die Entscheidung für die neue Kasse ist das Kassenmitglied jetzt 18 Monate gebunden. Wenn die neue Kasse jedoch vor Ablauf dieser 18 Monate ihren Beitragssatz erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann dann in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, und zwar zum Ende des übernächsten Monats. Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem, wenn ein Pflichtversicherter den Arbeitgeber wechselt. Innerhalb von 14 Tagen nach Antritt der neuen Stelle kann dann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Neufassung des § 175 SGB V durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.01 in BGBl 2001 I S.1946.