Neues zur elektronischen Abgabe von (Vor)Anmeldungen

Für Voranmeldungszeiträume ab Juni 2005 ist die Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Weg Pflicht, da das Bundesministerium der Finanzen die eingeräumte Übergangsfrist nicht verlängert hat. Somit kann die Abgabe per Post oder Fax nur noch in begründeten Härtefällen erfolgen.

Geben Unternehmer oder Arbeitgeber jedoch ihre Vordrucke weiterhin inPapierform ab, zieht dies nicht zwingend negative Konsequenzen nach sich.

Die aktuelle Vorgehensweise in der Finanzamtspraxis soll wie folgt ablaufen:

  • Werden die (Vor-)Anmeldungen ohne vorherige Anerkennung als Härtefall weiterhin in Papierform abgegeben, wird dies regelmäßig als entsprechender Härtefallantrag angesehen. Diesem Antrag braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Diese Steuerpflichtigen müssen weder mit einer separaten Antragsbearbeitung noch mit weiteren Zwangsmaßnahmen rechnen.
  • Wurde ein Härtefallantrag abgelehnt, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen, wie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zwangsgeld einleiten, wenn die Abgabe der (Vor-)Anmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.
  • Härtefallanträgen gibt das Finanzamt insbesondere dann statt, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung verfügt. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene ITtechnik anzuschaffen, entfällt.
  • Härtefallanerkennungen werden grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und im Einzelfall auch über den 31.12.2005 hinaus befristet.

    OFD Chemnitz, Verfügung vom 4.7.2005, Az. O 2000 - 56/13 - St 11, DB 2005, 1546