Steuertipps Aktuell
Neues zur Außenprüfung
Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in Größenklassen eingeordnet. Ab 2007 gelten hier neue Abgrenzungsmerkmale. So sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 EUR statt bislang 145.000 EUR Umsatz erforderlich und 32.000 EUR statt 30.000 EUR Gewinn. Wird die nächste Stufe als Mittelständler erreicht, kommt es statistisch gesehen alle 13 Jahre zu einer Betriebsprüfung, sofern sich keine Besonderheiten aus der Gewinnermittlung oder den Steuererklärungen ergeben.
Zu beachten ist die Einstufung als so genannter Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe an positiven Überschusseinkünften von über 500.000 EUR erwirtschaftet, werden sie als Großbetrieb eingestuft. Sie unterliegen dann in der Regel auch einer Anschlussprüfung.
Davon betroffen ist beispielsweise der gut verdienende Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 600.000 EUR und zwar auch dann, wenn er gleichzeitig 400.000 EUR Mietverluste vorweist. Liegt das Jahresgehalt unterhalb einer halben Million Euro, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, dass die eingereichte Steuererklärung unvollständig ist. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält. Diese kann z.B. erforderlich werden, wenn eine Vielzahl an Mietgrundstücken vorhanden ist oder einer aktiven Anlegertätigkeit nachgegangen wird.
BMFschreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 - S 1450 - 29/06, DStR 2006, 2176