Neues zum Eigenheimzulagengesetz

Die geplante Abschaffung der Eigenheimzulage ist am Widerstand des Bundesrates gescheitert. Es muss aber damit gerechnet werden, dass es in Kürze Einschränkungen bei der Eigenheimzulage geben wird. Bauherren, die die Eigenheimzulage nutzen wollen, sollten den Bauantrag deshalb möglichst bald stellen bzw. den notariellen Kaufvertrag möglichst bald abschließen.

Gehört eine Wohnung mehreren Personen, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage grundsätzlich entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 EigZulG). Der BFH hat jetzt entschieden, dass einem in Deutschland lebenden Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zusteht, wenn der andere Miteigentümer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nießbrauchsberechtigte haben Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn sie sich an den Baukosten beteiligt haben und dadurch wirtschaftliches Eigentum erwerben. In einem solchen Fall kann der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage entsprechend anteilig in Anspruch genommen werden.