Neue Vorschriften zur Offenlegung

Alle Kapitalgesellschaften sind bisher schon zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Dazu gehört, dass die Unterlagen zum Handelsregister eingereicht werden. Außerdem müssen große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB einen Abdruck im Bundesanzeiger veranlassen, während alle übrigen Gesellschaften im Bundesanzeiger nur einen Hinweis auf die Handelsregistereinreichung veröffentlichen müssen. Diese Offenlegungspflichten wurden bisher von vielen Kapitalgesellschaften ignoriert, weil keine spürbaren Sanktionen vorgesehen waren. Die Bundesregierung musste deshalb die Offenlegungspflichten aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wesentlich verschärfen und auf Personenhandelsgesellschaften ausdehnen, bei denen der Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist; das betrifft insbesondere die GmbH & Co. KG.

Für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahre betreffen (Art.48 I EGHGB), gelten jetzt hinsichtlich der Offenlegung folgende Neuregelungen:

Die Offenlegung muss für alle Größenklassen einheitlich innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 325 HGB).

Die Verletzung der Offenlegungspflichten wird mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro geahndet, wenn die Gesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachkommt

(§ 140a II FGG). Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 335a HGB).

Die beim Handelsregister eingereichten Unterlagen dürfen von jedermann eingesehen und es dürfen dabei Abschriften oder Fotokopien angefertigt werden.

Ein Ordnungsgeldverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann jeder stellen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (§ 335a HGB).

Gegenmaßnahmen

Gesellschaften, die die neuen Offenlegungspflichten ganz oder teilweise vermeiden wollen, können u.a. folgende Strategien anwenden:

- Bei Umwandlung einer GmbH bzw. GmbH & Co.KG in eine reine Personengesellschaft entfallen alle Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

- Gleiches gilt bei der Änderung der Gesellschafterstruktur einer GmbH & Co. KG dahingehend, dass zusätzlich eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter auftritt.

- Durch die Aufteilung der Geschäfte auf mehrere Gesellschaften bzw. durch die Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften kann häufig erreicht werden, dass der Konkurrenz die besonders ertragsstarken Geschäftsbereiche verborgen bleiben.

- Durch die Gründung einer Stillen Gesellschaft können Gewinne und Verluste aus dem publizitätspflichtigen Bereich abgezogen werden.

- Durch überhöhte Gehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer und über sonstige Verträge können die Gewinne unter bewusster Inkaufnahme verdeckter Gewinnausschüttungen reduziert werden. Die Offenlegung der überhöhten Gehälter im Anhang kann bei einer geringen Anzahl von Geschäftsführern aufgrund des § 286 Abs.4 HGB unterbleiben.

- Schließlich kann Externen der Einblick dadurch erschwert werden, dass der für die Veröffentlichung bestimmte Jahresabschluss auf den gesetzlichen Mindestumfang reduziert und/oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird.

Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz v. 24.2.2000 in BGBl 2000 I S.154.