Neue Vorschriften i.V.m. der Beschäftigung von Behinderten

Am 1.Juli 2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs in Kraft getreten, in dem jetzt alle wesentlichen Vorschriften über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt sind (BGBl 2001 I,1046). Als Folge dieses neuen Gesetzes wurde u.a. das Schwerbehindertengesetz aufgehoben und der Begriff "Behinderte" wurde in vielen Gesetzen durch den Begriff "behinderte Menschen" ersetzt. Nachfolgend weisen wir auf einige der neuen Vorschriften hin, die für die Personalabteilungen von besonderer Bedeutung sind.

Neufassung des Behindertenbegriffs (§ 2 SGB IX)
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Prüfpflicht bei der Besetzung von Arbeitsplätzen
Nach § 81 Abs.1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Bei der Ausübung dieser Prüfpflicht muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen, falls eine solche im Betrieb existiert. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, auch in Bewerbungsunterlagen nicht behinderter Dritter Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen (§ 95 SGB IX).

Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Macht der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss dann nachweisen, dass nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
Wird gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses verstoßen, kann der benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer beim beruflichen Aufstieg benachteiligt. Hier kann anstelle der Entschädigung in Geld auch ein Anspruch auf Vertragsänderung bestehen.

Integrationsamt
Die Bezeichnung "Hauptfürsorgestelle" für die Verwaltungsbehörde, die für den Kündigungsschutz und die Hilfe im Arbeitsleben zuständig ist, wurde in "Integrationsamt" abgeändert. Die Umbenennung soll verdeutlichen, dass nicht Fürsorge, sondern Teilhabe Ziel des Gesetzes ist. Inhaltliche Änderungen sind mit der Umbenennung nicht verbunden (§§ 102 ff. SGB IX).

Kündigungsschutz
In § 84 SGB IX wurden die Verpflichtungen des Arbeitgebers erweitert, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Kündigungen bei Schwerbehinderten zu vermeiden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich bereits im Vorfeld einer Kündigung mit der Schwerbehindertenvertretung zu beraten, wie das gestörte Arbeitsverhältnis verbessert werden kann. Zusätzlich soll jetzt bei diesen Erörterungen auch das Integrationsamt beigezogen werden.