Neue Vorschriften für den Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.Juli 2000 entschieden, dass eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen kann der Vorsteuerabzug nach der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien auch vorgenommen werden, wenn in der Rechnung nur der Bruttobetrag und der Steuerbetrag angegeben sind, etwa mit der Formulierung: "im Rechnungsbetrag sind 144,80 DM Umsatzsteuer enthalten".
Der Bundesfinanzminister hat hierzu in einem Schreiben vom 5.Juni 2001 (BStBl 2001 I,360) angeordnet, dass die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 der Umsatzsteuer-Richtlinien nur bis Ende 2001 weiter gilt. Ab 2002 ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 € nur noch zulässig, wenn sowohl das Nettoentgelt als auch die Umsatzsteuer und das Bruttoentgelt angegeben sind. Darauf sollte ab sofort bei der Ausstellung von Rechnungen und ab 2002 auch beim Rechnungseingang geachtet werden.
Bei den Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM bzw. 100 € hat sich dagegen nichts geändert. Bei den Kleinbetragsrechnungen genügt - wie bisher - die Angabe des Bruttobetrags und des Umsatzsteuersatzes.