Neue Vorschriften für die Erteilung von Rechnungen und den Vorsteuerabzug

Bei der Ausstellung von Rechnungen und beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen müssen ab 2004 folgende Änderungen beachtet werden:

€¢ Künftig ist jeder Unternehmer stets (und nicht nur auf Verlangen) verpflichtet, eine Rechnung zu erteilen, wenn es Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbringt oder an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind.

€¢ Während bisher Gutschriften nur bei steuerpflichtigen Umsätzen zulässig waren, können ab 2004 auch steuerfreie Umsätze per Gutschrift abgerechnet werden.

€¢ Inhaltlich müssen Rechnungen ab 1.Januar 2004 folgende Angaben enthalten:

€¢ den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

€¢ die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,

€¢ die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,

€¢ den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts,

€¢ das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Vo­raus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

€¢ den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Von besonderer Bedeutung ist, dass künftig die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ausreichend ist. Neu ist auch das Erfordernis der Angabe einer einmalig vergebenen fortlaufenden Rechungsnummer. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist darüber hinaus - wie bisher - die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers Pflicht.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen, d.h. für Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag bis zu 100 €, gelten Erleichterungen. Auf Kleinbetragsrechnungen sind lediglich folgende Angaben erforderlich:

€¢ der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen und

€¢ das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für diese Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Fahrausweise

Als Rechnungen gelten auch Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden. Fahrausweise müssen folgende Angaben enthalten:

€¢ den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des befördernden Unternehmers

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und

€¢ den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Auf Fahrausweisen der im öffentlichen Verkehr tätigen Eisenbahnen darf an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.

Vorsteuerabzug

Vorsteuer i.H.v. 16% darf aus Fahrausweisen nur abgezogen werden, wenn dieser Steuersatz oder wenn auf einer Eisenbahnfahrkarte eine Tarifentfernung über 50 km angegeben ist. Die Vorsteuer kann mit 6,54% aus Fahrausweisen mit ermäßigtem Steuersatz und mit 13,79% aus Fahrkarten mit Angabe des vollen Steuersatzes bzw. mit Angabe einer Tarifentfernung über 50 km herausgerechnet werden.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG ab 2004 ausdrücklich voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt. Eingangsrechnungen müssen also dahingehend überprüft werden, ob sie alle o.g. Angaben enthalten. Bei unvollständigen Rechnungen sollte eine berichtigte Ausfertigung angefordert werden, worauf ein Rechtsanspruch besteht.

Wird eine Rechnung berichtigt, kann die Vorsteuer erst im Monat der Berichtigung abgezogen werden. Bei Anzahlungen, die z.B. im Handwerk üblich sind, darf die Vorsteuer nur dann abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Eine Rechnung, die nicht alle Pflichtangaben enthält oder in der eine der Pflichtangaben unzutreffend ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Um den Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger zu ermöglichen, kann eine solche Rechnung berichtigt oder ergänzt werden. Diese Berichtigung oder Ergänzung kann auch durch ein gesondertes Dokument vorgenommen werden, das lediglich die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält. Das gesonderte Dokument muss jedoch eindeutig und spezifisch auf die Rechnung bezogen sein.

Übergangsregelung bis 30.6.2004

Aufgrund eines BMFschreibens vom 19.Dezember 2003 wird das Finanzamt Rechnungen, die vor dem 1.Juli 2004 ausgestellt worden sind, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht beanstanden, vorausgesetzt dass diese Rechnungen alle Angaben enthalten, die aufgrund der bisherigen Fassung der §§ 14 und 14a UStG erforderlich waren. Es ist aber ausreichend, wenn auch bei diesen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer an Stelle der Steuernummer angegeben ist. Ist in der Rechnung keinerlei Steuernummer angegeben, so ist das für den Vorsteuerabzug nur unschädlich, wenn die Rechnung vor dem 1.Januar 2004 ausgestellt wurde.

§ 14 UStG; § 14a UStG; § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG; §§ 31+33+34 UStDV; § 25 Abs.4 StÄndG 2003. BMFschreiben v. 19.12.03 (IV B 7-S 7300-75/03) in Der Betrieb 2004 S.38.