Neue Vorschriften bei einem Betriebsübergang

§ 613a BGB, der die Folgen eines Betriebsübergangs auf die Dienstverträge regelt, enthält ab 1.April 2002 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Rechte und Pflichten:

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

2. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldner, soweit die Verpflichtungen vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden.

3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt jedoch unberührt.

4. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
• den Grund für den Übergang,
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

5. Jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Das Gesetz sieht für die Unterrichtung der Arbeitnehmer die Textform gem. § 126b BGB vor. Für die Einhaltung der Textform ist es ausreichend, wenn das Schriftstück mit dem Zusatz "Dieses Schreiben ist auch ohne Unterschrift gültig" versehen wird und an die Adressaten verschickt oder ausgehändigt wird. Eine Unterzeichnung des Dokuments ist nicht notwendig.

Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.02 in BGBl 2002 Teil I S.1163.