Neue Regeln für befristete Arbeitsverträge und die Teilzeitarbeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist am 1.Januar 2001 in Kraft getreten. Es ersetzt das Beschäftigungsförderungsgesetz.

Vorteile durch befristete Arbeitsverhältnisse
Aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können weiterhin ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, wenn ein Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Eine Neueinstellung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liegt vor, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II TzBfG).
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Befristung des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 24 Monaten vereinbart werden. Ab dem 58.Lebensjahr des Arbeitnehmers können darüber hinaus befristete Arbeitsverträge ohne Beschränkung auf die Höchstdauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Bis zu drei Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags sind innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer zulässig (§ 14 II+III TzBfG).

Außerdem kann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ein sachlicher Grund besteht z.B.:
* wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht;
* wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern;
* wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird;
* wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt;
* wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt oder
* wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (§ 14 I TzBfG).

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist normalerweise keine ordentliche Kündigung möglich, weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Es ist aber zulässig, in einen befristeten Arbeitsvertrag zusätzlich eine Kündigungsfrist aufzunehmen. In diesem Fall können der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch vorzeitig beenden (§ 15 III TzBfG).

Anspruch auf Teilzeitarbeit
Ab 2001 haben alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, d.h. auf Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis (§ 8 I TzBfG).

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können in solchen Betrieben verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit verringert wird. Das gilt auch für leitende Angestellte. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einer Woche mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilen (§ 8 II TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen (§ 8 IV TzBfG).

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilt, dass dem Wunsch nicht entsprochen werden kann und die Gründe schriftlich darlegt, wird die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers verringert (§ 8 V TzBfG).

Hat der Arbeitgeber die Verringerung aus betrieblichen Gründen berechtigt abgelehnt, kann der Arbeitnehmer nach zwei Jahren erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch wiederum nur entgegentreten kann, wenn betriebliche Gründe vorliegen (§ 8 VI TzBfG).

Von dieser Regelung sind alle Betriebe ausgenommen, die in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden (§ 8 VII TzBfG). Damit sind von dem Anspruch auf Teilzeitarbeit nur ca. 12% aller Betriebe betroffen (NWB Fach 26,3825).

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1966.