Neue Rechtsprechung und Verwaltungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist eingeschränkt. Hierzu die neueste Rechtsprechung und aktuelle Anweisungen der Verwaltung:

Vermietung an Arbeitgeber

Durch die Vermietung des häuslichen Büros an den Arbeitgeber ist wie folgt zwischen Arbeitslohn und Mieteinkünften zu unterscheiden:

€¢ Dient die Nutzung des Büros den Interessen des Arbeitnehmers, erfolgen die Arbeitgeber-Zahlungen als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft. Die Einnahmen sind als Lohn zu erfassen. So verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber nur geduldet wird.

€¢ Wird das Büro im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt, ist anzunehmen, dass die Zahlungen auf einer besonderen Rechtsbe-ziehung neben dem Dienstverhältnis beruhen. Anhaltspunkte hierfür können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten eingegangen ist, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.

Schließen die Beteiligten einen Mietvertrag über die Nutzung des Büros, ist dies ein Indiz für ein besonderes, über das Dienstverhältnis hinausgehendes betriebliches Interesse.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Aufwendungen für das Büro in vollem Umfang Werbungskosten. Insofern handelt es sich bei dem Büro nicht um ein häusliches Arbeitszimmer mit Abzugsbeschränkungen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Überschuss zu erwirtschaften. Selbst wenn man daran wegen der Koppelung des Mietvertrags an die Dienstzeit des Arbeitnehmers und wegen der Höhe des vereinbarten Mietzinses zweifeln könnte, stünde dies nicht einer Berücksichtigung der Aufwendungen entgegen. Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit führen. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch die Haupttätigkeit veranlasst sind.

BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. VI R 25/02, in DStR 2005, 59

Gartenrenovierung

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden anteilig aus den gesamten Aufwendungen für das Gebäude ermittelt, in dem sich das Arbeitszimmer befindet. Auch die Kosten für eine Gartenerneuerung sind hierbei anzusetzen, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Voraussetzung ist, dass der Garten lediglich wieder in den ursprünglichen Zustand gesetzt wurde.

BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. VI R 27/01, in BStBl II 2004, 1071

Abzugsbeschränkungen

Die bisher bei einer Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen gültige Regelung, wonach je Nutzer bis zu 1.250 EUR steuerlich geltend gemacht werden konnten, entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Die Abzugsbeschränkung muss jetzt objektbezogen angewendet werden.

BMF-Schreiben vom 14.9.2004, Az. IV B 2 - S 2145 - 7/04, www.bundesfinanzministerium.de

Mehrere Erwerbstätigkeiten

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren Erwerbstätigkeiten kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Liegt auch keine Vollzeitbeschäftigung vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

BFH-Urteil vom 16.12.2004, Az. IV R 19/03, in DStR 2005, 232